Neue Regelungen ab 1. August 2022 - Verkehrsbeschränkung statt Absonderung
Die epidemiologischen Rahmenbedingungen haben sich durch die Eigenschaften der Omikron-Variante erheblich geändert.
Daher ist es möglich, die Pflicht zur Absonderung bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 mit dem 1. August 2022 aufzuheben und durch eine zehntägige Verkehrsbeschränkung zu ersetzen. Die Infektion bleibt aber weiterhin meldepflichtig. Für Personen, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, gilt nun:
Die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske:
außerhalb des privaten Wohnbereichs
in geschlossenen Räumen, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann
in öffentlichen Verkehrsmitteln
in privaten Verkehrsmitteln, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften von Personen aus verschiedenen Haushalten
in geschlossenen Räumen
im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann
Kein Besuch von Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehaftetem Setting (z.B. Altenheime, Gesundheitseinrichtungen), ausgenommen für Mitarbeiter:innen, Bewohner:innen etc.
Eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung ist ab dem fünften Tag möglich. Dazu muss eine Freitestung mittels PCR-Test (negativ oder CT-Wert ≥30) erfolgen.
Ein Aufsuchen des Arbeitsorts ist grundsätzlich möglich, sofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske oder die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen gewährleistet werden können. Erkrankte Personen können sich natürlich - wie bei anderen Krankheiten auch - krankschreiben lassen. Bei COVID-19 kann die Krankschreibung auch telefonisch erfolgen.
Um vulnerable Personen am Arbeitsplatz weiterhin bestmöglich zu schützen, werden die Freistellungen nach der Risikogruppeverordnung ab 1. August wieder ermöglicht.
FFP2-Maskenpflicht:
Die allgemeine FFP2-Maskenpflicht gilt nur noch in geschlossenen Räumen von:
Kranken- und Kuranstalten,
Alten- und Pflegeheimen und
Orten an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden
Eine Wiedereinführung der FFP2-Maskenpflicht in anderen Settings ist bei steigenden Fallzahlen möglich.
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